Satzung

der Dorfarbeitsgemeinschaft Münkeboe e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Dorfarbeitsgemeinschaft (Dorf-ArGe) Münkeboe
e. V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nr. VR 551 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Südbrookmerland – Münkeboe. Der Verein wurde am 23. Februar 1978 errichtet.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S.
d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens, die dörfliche Kulturarbeit, Jugend- und Altenveranstaltungen sowie die Pflege und den Erhalt der plattdeutschen Sprache.
Die Dorf-ArGe Münkeboe e. V. ist zusammen mit dem Verein zur Erhaltung
der Windmühle in Münkeboe e. V. Träger des Dörpmuseums Münkeboe. Die Vorstände der beiden Vereine bilden zusammen mit dem Museumsleiter und dem Museumskassenwart die Geschäftsführung des Dörpmuseums Münkeboe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ehrenamtliche Arbeit die Schaffung, den Erhalt und die Sicherung des Fortbestandes und Weiterentwicklung des Dörpmuseums Münkeboe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Alle Vereine und Institutionen (juristische Personen), die ihren Sitz in den Ortsteilen Münkeboe oder Moorhusen der Gemeinde Südbrookmerland haben, können Mitglied der Dorf-ArGe Münkeboe e. V. werden. Außerdem können natürliche Personen als Beisitzer auf Antrag aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet, a. mit dem Tod,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Ausschluss aus dem Verein,
d. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind a. der Vorstand,
b. die Delegiertenversammlung, c. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer,
d. dem Kassenwart und dem stellvertretenden Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 7 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, und zwar in jedem geraden Jahr der 1. Vorsitzendende und
der Kassenwart sowie der stellvertretende
Schriftführer,
in jedem ungeraden Jahr der 2. Vorsitzende und
der Schriftführer sowie der stellvertretende
Kassenwart.
Der amtierende Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen
Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, so wählt die Delegiertenversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung besteht aus jeweils zwei Abgeordneten der juristischen Personen nach § 3 und aus den von ihr zusätzlich berufenen Personen (Beisitzer).
Die Delegiertenversammlung führt die laufenden Tätigkeiten des Vereins. Ihre Sitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Sie tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei ihrer Mitglieder dies beim Vorstand beantragen.
Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören u. a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Bewilligung von größeren Ausgaben.
Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung haben die juristischen Personen (Mitgliedsvereine) durch die Vertretung von bis zu 6 Mitgliedern des Mitgliedsvereins 6 Stimmen und die natürlichen Personen je eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme der Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des
Vorstandes
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes c. Wahl der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Abstimmung geschieht grundsätzlich durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dieses beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandesmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn auf der hierfür anberaumten Mitgliederversammlung drei Viertel der Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschussfähig, wird eine Versammlung mit gleicher Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Weiterentwicklung des Dörpmuseums Münkeboe.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlungen am 13.01.2017 als
Neusatzung verabschiedet.

Münkeboe, den 13.01.2017

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